LSG Hamburg - Urteil vom 05.05.2022
L 4 AS 110/19
Normen:
SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 19 Abs. 3 S. 2; SGB II § 20 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1645/17

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an die Berücksichtigung von Untervermietungen bei der BedarfsberechnungKeine Berücksichtigung von Untermietzahlungen als Einkommen

LSG Hamburg, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 110/19

DRsp Nr. 2022/15942

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an die Berücksichtigung von Untervermietungen bei der Bedarfsberechnung Keine Berücksichtigung von Untermietzahlungen als Einkommen

1. Untervermietungen von Teilen der angemieteten Unterkunft sind als Kostensenkungsmaßnahmen bei der Bedarfsberechnung der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. 2. Untermietzahlungen an den Hilfebedürftigen sind kein Einkommen im Sinne von § 11 SGB II.

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Hamburg vom 27. März 2019 und des Bescheides des Beklagten vom 12. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2017 sowie des Bescheides vom 30. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2017 verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat September 2013 in Höhe von 484,95 Euro, für die Monate Oktober 2013 und November 2013 in Höhe von jeweils 4,95 Euro, für den Monat Dezember 2013 in Höhe von 484,95 Euro und für den Monat Januar 2015 in Höhe 384,95 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin 70% ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 19 Abs. 3 S. 2; SGB II § 20 Abs. 1 S. 1;