Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.08.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten steht im Zuge der abschließenden Feststellung die Höhe des Regelbedarfs für die Bewilligungsabschnitte vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2012 und vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2013 im Streit.
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