LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.02.2019
L 6 AS 1663/15
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 24.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1778/12

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an die Absetzung von Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen L 6 AS 1663/15

DRsp Nr. 2019/5648

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an die Absetzung von Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen

Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen werden nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag abgesetzt. Für die einkommensrechtliche Absetzung von Unterhaltszahlungen ist es danach erforderlich, dass der Unterhalt in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt ist, der geforderte Absatzbetrag tatsächlich geleistet worden ist und die Unterhaltszahlungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten erfolgen erfolgt sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.08.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht im Zuge der abschließenden Feststellung die Höhe des Regelbedarfs für die Bewilligungsabschnitte vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2012 und vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2013 im Streit.