LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.06.2022
L 7 AS 622/21
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 860/21

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an den Nachweis einer bestehenden Hilfebedürftigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 622/21

DRsp Nr. 2022/11095

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an den Nachweis einer bestehenden Hilfebedürftigkeit

Werden über erhebliche finanzielle Zustände wahrheitswidrige Angaben gemacht, liegt der dem Antragsteller obliegende Nachweis der Hilfebedürftigkeit nicht vor.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Duisburg vom 14.04.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seinen Berufungen, die verbunden wurden, gegen zwei Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Duisburg, mit denen die Klagen auf Leistungen für März 2020 bis Februar 2021 abgewiesen wurden.