LSG Bayern - Urteil vom 18.03.2015
L 11 AS 761/14
Normen:
SGB II § 41; SGB II §§ 19ff; SGG § 144 Abs. 1 S. 2; SGG § 144 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 33/14

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen bei verschiedenen Bewilligungszeiträumen

LSG Bayern, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 761/14

DRsp Nr. 2015/8195

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen bei verschiedenen Bewilligungszeiträumen

1. Die Berufung ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht übersteigt und die Berufung nicht zugelassen wurde (§ 144 Abs. 1 SGG). 2. Beim Beschwerdewert kommt es auch nur auf die Höhe des Geldbetrages an, um den unmittelbar gestritten wird, ohne dass sonstige denkbare Folgewirkungen in Betracht zu ziehen wären. 3. Wiederkehrende und laufende Leistung haben die Wiederholung, die Gleichartigkeit und den Ursprung in demselben Rechtsverhältnis gemeinsam und beruhen auf demselben Rechtsverhältnis, wenn ihnen derselbe Leistungsfall zu Grunde liegt, auf den die Einzelansprüche zurückgeführt werden können; alleine ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder dasselbe Sozialrechtsverhältnis reichen hierfür nicht. 4. Alleine die Verwendung der für die zulassungsfreie Berufung üblichen Rechtsmittelbelehrung durch das SG stellt keine Entscheidung über die Zulassung sondern eine falsche Rechtsmittelbelehrung dar, die nicht bindend ist.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.