LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.03.2011
L 12 AS 910/10
Normen:
SGB I § 43 Abs. 1; SGB II § 28 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 3; SGB XII § 21 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2011, 875
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 546/09

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Vermeidung überlappender Bedarfsgemeinschaften beim Zusammenleben eines nicht erwerbsfähigen Elternteils mit dem unter 25jährigem unverheirateten Kind und dessen Kind oder Partner

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2011 - Aktenzeichen L 12 AS 910/10

DRsp Nr. 2011/7376

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Vermeidung überlappender Bedarfsgemeinschaften beim Zusammenleben eines nicht erwerbsfähigen Elternteils mit dem unter 25jährigem unverheirateten Kind und dessen Kind oder Partner

Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist einschränkend auszulegen, wenn das unverheiratete erwerbsfähige unter 25jährige Kind selbst mit einem eigenen Kind oder Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. In diesem Fall werden Eltern oder Elternteile dieses Kindes nicht in dessen Bedarfsgemeinschaft einbezogen (keine überlappenden Bedarfsgemeinschaften). Vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 SGB I können dann nicht mehr erbracht werden, wenn der eigentlich zuständige Träger die Erbringung der Leistungen bereits bestandskräftig abgelehnt hat.

Der Wortlaut von § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist in den Fällen einschränkend auszulegen, in denen das erwerbsfähige unter 25-jährige Kind mit einem eigenen Kind oder/und Partner im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II im Haushalt zusammen lebt. Nach dem Wortlaut wollte der Gesetzgeber mögliche überlappende Bedarfsgemeinschaften vermeiden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2010 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.