Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.03.2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.01.2012 im Hinblick auf einen höheren Regelbedarf.
Die Klägerin bezieht Alg II vom Beklagten. Ihre Miete betrug einschließlich Betriebskosten 330 EUR (265 EUR zzgl. 65 EUR) monatlich und ihr Heizkostenabschlag 65 EUR bzw. 94 EUR (ab Juli 2011) monatlich. U.a. im Hinblick auf eine gesetzliche Erhöhung des Regelbedarfs änderte der Beklagte die ursprüngliche Bewilligung von Alg II im Bescheid vom 28.10.2010 mit Bescheid vom 26.03.2011 idF des Änderungsbescheides vom 05.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 für die Zeit vom 01.01.2011 bis 28.02.2011 ab und gewährte Leistungen iHv monatlich 759 EUR (364 EUR Regelbedarf und 395 EUR Bedarfe für Unterkunft und Heizung).
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