LSG Bayern - Urteil vom 19.05.2015
L 11 AS 140/15
Normen:
GG Art. 100 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 97 Abs. 1; SGB II § 19 Abs. 1; SGB II § 19; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 313/12

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs für Alleinstehende 2012

LSG Bayern, Urteil vom 19.05.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 140/15

DRsp Nr. 2015/10506

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs für Alleinstehende 2012

1. Die Höhe des Regelbedarfs ist nicht verfassungswidrig. 2. Gerichte sind an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG). Bei einem Konflikt zwischen einem einfachen Gesetz und der Verfassung kann sich ein Gericht nicht über das Gesetz stellen, es kann das Gesetz nur gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorlegen. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes überzeugt ist. 3. Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben; dem Gesetzgeber steht hierbei ein Gestaltungsspielraum zu.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.05.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 100 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 97 Abs. 1; SGB II § 19 Abs. 1; SGB II § 19; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand