LSG Bayern - Urteil vom 14.05.2014
L 11 AS 621/13
Normen:
SGB X § 45; SGB X § 47; SGB X § 48; SGB II § 21 Abs. 5; SGB II § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 227/13

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Leistungsbewilligung wegen einer Zweckverfehlung; Bedarfe für Unterkunft und Heizung; Tatsächliche Aufwendungen bereits bei Mietzinsforderung

LSG Bayern, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 621/13

DRsp Nr. 2014/10836

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Leistungsbewilligung wegen einer Zweckverfehlung; Bedarfe für Unterkunft und Heizung; Tatsächliche Aufwendungen bereits bei Mietzinsforderung

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.06.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Klage des Klägers wird der Bescheid vom 19.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2014 aufgehoben, soweit der Beklagte damit den Bescheid vom 19.11.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.12.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.03.2013 für die Monate Januar 2013 und März bis Mai 2013 widerrufen und für diese Monate die erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zurückgefordert sowie diesbezüglich eine Aufrechnung erklärt hat.

III.

Der Beklagte hat dem Kläger 1/3 seiner außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45; SGB X § 47; SGB X § 48; SGB II § 21 Abs. 5; SGB II § 22 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch () für die Zeit vom 01.12.2012 bis 31.05.2013 insbesondere in Bezug auf einen ernährungsbedingten Mehrbedarf.