Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. August 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum 22. Juni bis 31. Dezember 2006, insbesondere ob für den Kläger ein Mehrbedarf für Alleinerziehende anzuerkennen ist.
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