Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.11.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in der Zeit ab 15.2.2007 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat.
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