LSG Bayern - Urteil vom 13.10.2015
L 11 AS 382/15
Normen:
EAO § 2 S. 1 Nr. 3 S. 2; SGB II § 13; SGB II § 40; SGB II § 7 Abs. 4a; SGB II § 77 Abs. 1; SGB III § 330 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 48; SGB X § 50;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 517/14

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Leistungsausschluss bei ungenehmigter Ortsabwesenheit; Festlegung des zeit- und ortsnahen Bereiches

LSG Bayern, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 382/15

DRsp Nr. 2015/20269

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Leistungsausschluss bei ungenehmigter Ortsabwesenheit; Festlegung des zeit- und ortsnahen Bereiches

1. Eine Definition des zeit- und ortsnahen Bereiches ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EAO, wonach zum Nahbereich alle Orte in der Umgebung des Leistungsträgers gehören, von denen aus der Leistungsberechtigte erforderlichenfalls in der Lage wäre, den Leistungsträger täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen. 2. Die maximale Entfernung beträgt dabei 75 Minuten für die Reisezeit mit den dem Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln auf der einfachen Strecke vom vorübergehenden Aufenthaltsort bis zum Leistungsträger.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.04.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EAO § 2 S. 1 Nr. 3 S. 2; SGB II § 13; SGB II § 40; SGB II § 7 Abs. 4a; SGB II § 77 Abs. 1; SGB III § 330 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 48; SGB X § 50;

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 13.12.2013 bis 20.01.2014 und die Erstattung von Leistungen in Höhe von 1.021,83 EUR.