Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.03.2014 wird zurückgewiesen.
I.
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 18.05.2009 bis 27.09.2009 und vom 04.07.2010 bis 09.10.2010, die Erstattung von Leistungen iHv insgesamt 5.496,19 EUR und eine Aufrechnung.
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