BSG - Urteil vom 03.12.2015
B 4 AS 59/13 R
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 20.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 474/13
SG Frankfurt/Main, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 246/13

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Leistungsausschluss bei alleinigem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche; Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU

BSG, Urteil vom 03.12.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 59/13 R

DRsp Nr. 2016/4456

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Leistungsausschluss bei alleinigem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche; Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. September 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU;

Gründe:

I

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab 1.2.2013.

Der 1955 geborene erwerbsfähige Kläger, griechischer Staatsangehöriger, lebt seit 17.10.2011 ohne weitere Familienangehörige wieder in Deutschland und war bei der Firma C. T. in S. als Lagerist/Fahrer sozialversicherungspflichtig vom 20.12.2011 bis 17.2.2012 beschäftigt. Der Beklagte erbrachte dem Kläger zunächst vom 1.8.2012 bis 31.1.2013 SGB II -Leistungen (Bescheid vom 31.8.2012), lehnte die weitere Bewilligung auf den Antrag des einkommens- und vermögenslosen Klägers vom 17.1.2013 jedoch mit der Begründung ab, dass dieser ein alleiniges Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche habe und damit der Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II eingreife (Bescheid vom 21.1.2013; Widerspruchsbescheid vom 18.2.2013).