LSG Bayern - Urteil vom 23.07.2015
L 11 AS 254/14
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1127/11

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme einer Heizkostennachzahlung

LSG Bayern, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 254/14

DRsp Nr. 2015/17728

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme einer Heizkostennachzahlung

1. Eine Betriebskostennachforderung durch den Energieversorger in Bezug auf Heizkosten stellt eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, denn § 22 Abs. 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung. 2. Eine Nachforderung, die in einer Summe fällig geworden ist, kann lediglich als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit berücksichtigt, nicht aber auf längere Zeiträume verteilt werden. 3. Nachzahlungen gehören nur zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.12.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung von Heizkosten für den Zeitraum von Februar bis April 2010.

Der Kläger bezieht seit Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (). In der Zeit bis November 2013 bewohnte er eine Ein- Zimmer- Wohnung am Flügelbahnhof in Kronach. Die Wohnung war mit Erdgas beheizt, die Warmwasserbereitung erfolgte dezentral.