Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.12.2013 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Erstattung von Heizkosten für den Zeitraum von Februar bis April 2010.
Der Kläger bezieht seit Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (). In der Zeit bis November 2013 bewohnte er eine Ein- Zimmer- Wohnung am Flügelbahnhof in Kronach. Die Wohnung war mit Erdgas beheizt, die Warmwasserbereitung erfolgte dezentral.
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