LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.06.2010
L 12 AS 5883/09
Normen:
SGB II § 11; SGB II § 20; SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 330 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 25.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 6261/08

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Kürzung der Regelleistung wegen Krankenhausverpflegung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2010 - Aktenzeichen L 12 AS 5883/09

DRsp Nr. 2010/14275

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Kürzung der Regelleistung wegen Krankenhausverpflegung

»§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 1 SGB III steht der Rücknahme einer rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Kürzung der Regelleistung wegen stationärem Krankenhausaufenthalt im Zugunstenverfahren entgegen. Zwar hat das BSG zur Anrechnung von Krankenhausverpflegung auf die Regelleistung für die Zeit bis 31.12.2007 entschieden, dass es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt (Urteil vom 18.06.2008 - BSGE 101, 70 = sozR 4-4200 § 11 Nr. 11). Auch insoweit handelt es sich jedoch um die Frage der Auslegung einer Norm i.S.v. § 330 Abs. 1 SGB III, denn auch wenn die Gesamtheit der als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden Normen vom BSG anders ausgelegt wird als in einheitlicher Praxis von den Grundsicherungsträgern, ist dies ein Anwendungsfall des § 330 Abs. 1 SGB III Der Rücknahme einer rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Kürzung der Regelleistung wegen stationärem Krankenhausaufenthalt im Zugunstenverfahren steht § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 1 SGB III entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. September 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.