LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.05.2016
L 9 AS 5116/15
Normen:
SGB II § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 504/14

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Keine Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen VW-Pritschenwagen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen L 9 AS 5116/15

DRsp Nr. 2016/12698

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Keine Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen VW-Pritschenwagen

Ein Pritschenwagen ist keine geeignete Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 2 SGB II.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 4. November 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014. Daneben wendet er sich gegen einen Sanktionsbescheid des Beklagten wegen des Vorwurfs eines Meldeversäumnisses sowie gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt.