Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte aus dem Bescheid vom 17.02.2011 zur Zahlung von 693,30 EUR für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.06.2011 verurteilt. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.06.2013 wird insoweit aufgehoben.
II.Der Beklagte hat dem Kläger 1/2 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aus einem Urteil für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.06.2011.
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