Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 5. September 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten für die Zeit vom 1.12.2010 bis 31.5.2011 um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), nämlich für die Klägerin Ziff. 2 um einen Mehrbedarf für Alleinerziehende erhöht, für den Kläger Ziff. 3 dem Grunde nach bis 30.4.2011 (Sozialgeld und Kosten der Unterkunft - KdU) sowie um höhere KdU für den Monat Mai 2011.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|