BSG - Urteil vom 17.02.2016
B 4 AS 2/15 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB II § 27;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 904
NJW 2016, 10
NZS 2016, 592
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 161/11
SG Leipzig, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 2636/09

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Kein eigener Anspruch eines Kindes auf Leistungen für Unterkunft und Heizung während des Umgangs mit dem Vater

BSG, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 2/15 R

DRsp Nr. 2016/6766

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Kein eigener Anspruch eines Kindes auf Leistungen für Unterkunft und Heizung während des Umgangs mit dem Vater

Höhere Wohnkosten, die einem umgangsberechtigten Elternteil wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem Kind entstehen (hier: Kosten für eine größere Wohnung), stellen einen zusätzlichen Bedarf dieses Elternteils dar und sind nicht dem Wohnbedarf des Kindes zuzurechnen, wenn dieses seinen Lebensmittelpunkt bei dem anderen Elternteil hat.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB II § 27;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.2009 wegen der Mitnutzung der Wohnung seines umgangsberechtigten Vaters während der Besuchszeiten.