LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.05.2018
L 2 AS 557/18 B ER, L 2 AS 558/18 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 8 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 1009/18

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Übernahme von Mietschulden bei einem gekündigten Mietverhältnis

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.05.2018 - Aktenzeichen L 2 AS 557/18 B ER, L 2 AS 558/18 B

DRsp Nr. 2019/12122

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Übernahme von Mietschulden bei einem gekündigten Mietverhältnis

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.03.2018 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 8 S. 4;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die von den Antragstellern beantragte einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung der Unterkunft bei bestehenden Mietschulden zu Recht abgelehnt.