LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.06.2019
L 7 AS 1916/19 ER-B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 31.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1851/19

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Rechtsschutzbedürfnis bei unmittelbarer Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ohne Antragstellung beim Leistungsträger

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 1916/19 ER-B

DRsp Nr. 2019/11525

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Rechtsschutzbedürfnis bei unmittelbarer Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ohne Antragstellung beim Leistungsträger

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II;

Gründe

1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist aber unbegründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - wohl ab Antragstellung beim SG am 28. Mai 2019 - begehrt, zu Recht abgelehnt.