Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist aber unbegründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (
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