Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 22.05.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners (Ag.) zur Abgabe einer Zusicherung der Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 450 EUR mtl. und die Übernahme der KdU in dieser Höhe durch den Ag.
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