LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.06.2019
L 1 AS 1858/19 ER-B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2019, 875
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1197/19

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Erteilung einer Zusicherung im Wege einer einstweiligen AnordnungAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bezogen auf die Übernahme von Mietkosten

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2019 - Aktenzeichen L 1 AS 1858/19 ER-B

DRsp Nr. 2019/10002

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Erteilung einer Zusicherung im Wege einer einstweiligen Anordnung Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bezogen auf die Übernahme von Mietkosten

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann ein SGB II -Leistungsträger in aller Regel nicht zur Erteilung einer Zusicherung i.S.d. § 22 Abs. 4 SGB II verpflichtet werden, sondern allenfalls zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen KdU.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 22.05.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller (Ast.) begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners (Ag.) zur Abgabe einer Zusicherung der Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 450 EUR mtl. und die Übernahme der KdU in dieser Höhe durch den Ag.