LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.04.2019
L 2 AS 473/19 B ER und L 2 AS 474/19 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 8; SGB II § 22b Abs. 3 S. 2 Nr. 2; WoGG § 12;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 54 AS 398/19

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bezogen auf Leistungen der Unterkunft und HeizungKeine Übernahme von Mietschulden bei Unangemessenheit der Wohnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2019 - Aktenzeichen L 2 AS 473/19 B ER und L 2 AS 474/19 B

DRsp Nr. 2019/7367

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bezogen auf Leistungen der Unterkunft und Heizung Keine Übernahme von Mietschulden bei Unangemessenheit der Wohnung

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.02.2019 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 8; SGB II § 22b Abs. 3 S. 2 Nr. 2; WoGG § 12;

Gründe

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 () kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ Abs. Satz 4 i.V.m. § Abs. ()).