LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.04.2018
L 7 AS 733/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; SGB II § 41 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 2; FreizügG/EU § 3 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 09.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 1007/18

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen RechtsschutzesKein Leistungsausschluss für Ausländer bei freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmern und ihren FamilienangehörigenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bezogen auf Unterkunfts- und Heizbedarfe

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.04.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 733/18 B ER

DRsp Nr. 2019/2738

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Kein Leistungsausschluss für Ausländer bei freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bezogen auf Unterkunfts- und Heizbedarfe

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.04.2018 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 12.03.2018 bis zum 30.09.2018 in Höhe von monatlich insgesamt 573,20 EUR sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung ab dem Einzug der Antragsteller in die Wohnung in der B-straße 00, E zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen zu erstatten. Den Antragstellern wird für beide Rechtszüge Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S E beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; SGB II § 41 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 2; FreizügG/EU § 3 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.