LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.05.2022
L 6 AS 150/22 B ER, L 6 AS 151/22 B
Normen:
SGB XI § 13 Abs. 5 S. 1; SGB XI § 19; SGB XI § 37 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11a Abs. 3 S. 1; SGB II § 20; Alg II-V § 1 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 28.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 2434/21

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Berücksichtigung von Pflegegeld nach dem SGB XI

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2022 - Aktenzeichen L 6 AS 150/22 B ER, L 6 AS 151/22 B

DRsp Nr. 2022/11004

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Berücksichtigung von Pflegegeld nach dem SGB XI

Im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes ist das einem Angehörigen zugewandte bzw. zur Verfügung stehende Pflegegeld als Leistung der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.12.2021 betreffend die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.12.2021 geändert.

Den Antragstellern zu 1 bis 5 wird zur Durchführung des Verfahrens im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus I bewilligt.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Den Antragstellern zu 1 bis 5 wird für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus I bewilligt.

Normenkette:

SGB XI § 13 Abs. 5 S. 1; SGB XI § 19; SGB XI § 37 Abs. 1 S. 1; § Abs. S. 1;