LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.02.2022
L 12 AS 1846/21 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; SGG § 103; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 08.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 2148/21

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung von Hilfebedürftigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2022 - Aktenzeichen L 12 AS 1846/21 B ER

DRsp Nr. 2022/4832

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Hilfebedürftigkeit

Zur Glaubhaftmachung von Hilfebedürftigkeit kann das Gericht seine Entscheidung im sozialgerichtlichen Eilverfahren auf den Vortrag eines Beteiligten stützen, der schlüssig und in sich widerspruchsfrei ist – hier verneint bei erheblichen Zweifeln an den Angaben zu verschiedenen Einnahmequellen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.11.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; SGG § 103; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Wege der einstweiligen Anordnung.

Der Antragsteller bewohnt seit November 2015 eine Mietwohnung im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Dem Mietvertrag gemäß fallen hierfür monatlich "500 € Grundmiete pauschal inklusive Nebenkosten" an. Eine Mietsicherheit war nicht zu leisten.