Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.11.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller begehrt laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Wege der einstweiligen Anordnung.
Der Antragsteller bewohnt seit November 2015 eine Mietwohnung im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Dem Mietvertrag gemäß fallen hierfür monatlich "500 € Grundmiete pauschal inklusive Nebenkosten" an. Eine Mietsicherheit war nicht zu leisten.
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