LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.09.2021
L 2 AS 446/21 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und S. 4-6; SGB II § 7 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; SGG § 140; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 29.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 712/21

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenLeistungsausschluss für AusländerAnforderungen an das Vorliegen eines fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB IIKeine Rechtshängigkeit bei einem übergangenen Anspruch ohne einen rechtzeitigen Antrag auf Beschlussergänzung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.09.2021 - Aktenzeichen L 2 AS 446/21 B ER

DRsp Nr. 2022/1241

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Leistungsausschluss für Ausländer Anforderungen an das Vorliegen eines fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II Keine Rechtshängigkeit bei einem übergangenen Anspruch ohne einen rechtzeitigen Antrag auf Beschlussergänzung

1. Hat das Sozialgericht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei seiner Entscheidung einen Anspruch übersehen und hat der Antragsteller nicht fristgemäß entsprechend § 140 SGG eine Beschlussergänzung beantragt, entfällt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs.2. Ein fünfjähriger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet iS von § 7 Abs 1 S 4 SGB II setzt nicht zwingend eine durchgehende Meldung bei einer Meldebehörde während des gesamten Zeitraums voraus. Die Anmeldung ist gemäß § 7 Abs 1 S 5 SGB II lediglich Voraussetzung des Fristbeginns.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 29. Juli 2021 wird aufgehoben und der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 22. Juni 2021 bis zum 31. August 2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.