LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.10.2021
L 4 AS 516/20 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; SGG § 86b; ZPO §§ 114 ff.;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 01.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 1277/20

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenLeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis nach einer vom Grundsicherungsträger erteilten Zusicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.10.2021 - Aktenzeichen L 4 AS 516/20 B

DRsp Nr. 2022/1085

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis nach einer vom Grundsicherungsträger erteilten Zusicherung

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nicht gegeben, wenn sich der Antragsteller nicht vorab an den Antragsgegner gewandt hat. Eine vom Antragsgegner erteilte Zusicherung zur Übernahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung lässt dieses Erfordernis nicht entfallen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; SGG § 86b; ZPO §§ 114 ff.;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein beendetes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das beim Sozialgericht Halle (SG) anhängig war.

Der 1960 geborene Antragsteller bezieht vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Er lebt seit Juni 2020 in einer Wohnung in der M-Straße in N., für die er monatlich eine Grundmiete von 207,75 € zzgl. Betriebskosten von 68 € und Heizkosten von 77 € zu zahlen hat.