LSG Bayern - Beschluss vom 14.01.2015
L 11 AS 836/14 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
Sozialgericht Bayreuth, vom 01.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 995/14

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfolgsaussichten bei der Frage des Leistungsausschlusses für Ausländer

LSG Bayern, Beschluss vom 14.01.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 836/14 B ER

DRsp Nr. 2015/3575

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfolgsaussichten bei der Frage des Leistungsausschlusses für Ausländer

1. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch - voraus. Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. 2. Eine Orientierung an den Erfolgsaussichten ist nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern muss sie abschließend geprüft werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.12.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragsteller (ASt) begehren die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem ().