BSG - Urteil vom 18.11.2014
B 4 AS 4/14 R
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; SGB II § 21 Abs. 6 S. 1 und S. 2;
Fundstellen:
BSGE 117, 240
FuR 2015, 367
NVwZ 2014, 8
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 191/12
SG Augsburg, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1080/11

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Höhe einer Mehrbedarfsleistung für Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit dem Kind; Nutzung grundsicherungsrechtlich gebotener Einsparmöglichkeiten

BSG, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 4/14 R

DRsp Nr. 2015/2003

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Höhe einer Mehrbedarfsleistung für Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit dem Kind; Nutzung grundsicherungsrechtlich gebotener Einsparmöglichkeiten

Die grundsicherungsrechtlich angemessene Höhe einer Mehrbedarfshärteleistung für die Aufwendungen durch die Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts bestimmt sich nach der kostengünstigsten und gleichwohl im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts verhältnismäßigen sowie zumutbaren Art der Bedarfsdeckung im Einzelfall.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils des Landessozialgerichts wird klarstellend wie folgt gefasst: Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17. Januar 2012 sowie der Bescheid des Beklagten vom 10. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2011 werden geändert und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Änderung des Bescheides vom 31. Mai 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Januar 2011 für den Zeitraum vom 4. Juni bis 8. Oktober 2010 340 Euro als Mehrbedarfsleistung für Fahrtkosten zu gewähren.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1;