Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005.
Der 1971 geborene Kläger beantragte im November 2004 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Er hatte zu diesem Zeitpunkt monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 280,84 EUR für ein 23,74 qm großes möbliertes Ein-Zimmer-Appartement.
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