LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.07.2009
L 12 AS 3241/08
Normen:
SGB II § 21 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1228/05

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Gewährung eines Zuschlags für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf; Ermittlung des Kostenaufwandes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2009 - Aktenzeichen L 12 AS 3241/08

DRsp Nr. 2010/4535

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Gewährung eines Zuschlags für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf; Ermittlung des Kostenaufwandes

Auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe in der 3. Aufl. 2008 kann für die Frage, welchen Kostenaufwand eine Ernährung mit Vollkost erfordert, zurückgegriffen werden, wenn feststeht, dass über Vollkost hinaus keine besondere Ernährung erforderlich ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 5;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005.

Der 1971 geborene Kläger beantragte im November 2004 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Er hatte zu diesem Zeitpunkt monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 280,84 EUR für ein 23,74 qm großes möbliertes Ein-Zimmer-Appartement.