LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluß vom 06.03.2006
L 9 AS 89/06 ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg (Oldenburg) - S 48 AS 81/06 ER - 02.02.2006,

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluß vom 06.03.2006 - Aktenzeichen L 9 AS 89/06 ER

DRsp Nr. 2007/20266

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft

Mit dem Begriff "eheähnlich" in § 7 Absatz 3 Nr. 3 b SGB II hat der Gesetzgeber ersichtlich an den Rechtsbegriff der Ehe anknüpfen wollen, worunter Lebensgemeinschaften zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen sind, die auf Dauer angelegt sind, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulassen und sich durch innere Bindungen auszeichnen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gehen. Bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals ist zwischen Wohngemeinschaften und Einstandsgemeinschaften abzugrenzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 ;