LSG Bayern - Beschluss vom 03.08.2016
L 11 AS 293/16 B ER
Normen:
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3; SGB II § 7; SGB II § 9; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 02.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 365/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bzw. auf Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenVoraussetzungen für eine Regelungsanordnung

LSG Bayern, Beschluss vom 03.08.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 293/16 B ER

DRsp Nr. 2016/13965

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bzw. auf Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung

Im Rahmen von § 86b Abs. 2 S. 2 SGG ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn den Antragstellern ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den die Antragstellerin ihr Begehren stützt - voraus.

Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt mangels Bedürftigkeit.

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.05.2016 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3; SGB II § 7; SGB II § 9; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.