BSG - Urteil vom 24.02.2011
B 14 AS 45/09 R
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1; SGB II § 12;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1055
NZS 2011, 874
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1070/08

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Berücksichtigung einer Erbschaft als Einkommen oder als Vermögen

BSG, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 45/09 R

DRsp Nr. 2011/6763

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Berücksichtigung einer Erbschaft als Einkommen oder als Vermögen

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 10. Juni 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1; SGB II § 12;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Klägerin für die Zeit vom 1.9.2008 bis 31.12.2008 Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) hatte und insbesondere darüber, ob eine Erbschaft als Einkommen oder als Vermögen zu berücksichtigen ist.

Die 1975 geborene Klägerin lebt zusammen mit ihren drei Töchtern in einer Bedarfsgemeinschaft. Mit Bescheid des Beklagten vom 7.12.2007 und Änderungsbescheiden vom 19.12.2007 hatte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.1.2008 bis 30.6.2008 gewährt. Aufgrund des im Juni 2008 gestellten Weiterbewilligungsantrags waren der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 18.6.2008 weiterhin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.7.2008 bis zum 31.12.2008 bewilligt worden. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 2.7.2008 bezüglich der Leistungshöhe für den genannten Zeitraum geändert.