Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. September 2013 abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 verurteilt, der Klägerin unter Abänderung der Bescheide vom 12. Juni 2012 und 20. August 2012 auch für die Monate Juli und August 2012 und Oktober bis Dezember 2012 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von monatlich 30 € zu gewähren.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge.
Die Revision wird zugelassen.
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