Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. August 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, soweit dieses über die Zeit vom 1. Juli bis 7. September 2005 und den Bescheid vom 1. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2008 entschieden hat.
I
Im Streit sind (noch) Leistungen nach dem () in Höhe von (weiteren) 40,90 Euro monatlich für die Zeit vom 1.7. bis 31.8.2005 und von (weiteren) 9,54 Euro für die Zeit vom 1. bis 7.9.2005.
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