Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 06.12.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Übernahme von Kosten, die im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Umzug des Antragstellers angefallen sind.
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