LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.01.2019
L 1 AS 4370/18 ER-B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 6 S. 1 und S. 2; SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB III § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 5485/18

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIÜbernahme von Kosten im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten UmzugErforderlichkeit der vorherigen Zusicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2019 - Aktenzeichen L 1 AS 4370/18 ER-B

DRsp Nr. 2019/1874

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Umzug Erforderlichkeit der vorherigen Zusicherung

Eine Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit einem auch beruflich bedingten Umzug setzt voraus, dass vor der Durchführung des Umzugs ein Antrag auf Zusicherung der Übernahme der Aufwendungen gestellt und der Leistungsträger die Erteilung einer vorherigen Zusicherung und damit einer Zusage der Leistungsgewährung rechtswidrig abgelehnt oder eine fristgerecht mögliche Entscheidung treuwidrig verzögert hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 06.12.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 6 S. 1 und S. 2; SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB III § 44 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Übernahme von Kosten, die im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Umzug des Antragstellers angefallen sind.