LSG Hamburg - Urteil vom 12.05.2022
L 4 AS 174/19
Normen:
SGB X § 11 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 37 Abs. 1; SGB X § 37 Abs. 3; SGB X § 39 Abs. 1 S. 1; SGB X § 39 Abs. 3; SGB X § 40 Abs. 2; SGB X § 50 Abs. 3 S. 1; SGB II § 7 Abs. 2 S. 1; SGB II § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 85/13

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIRechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides nach Aufhebung der LeistungsbewilligungAnforderungen an die Bestimmtheit des Verwaltungsakts

LSG Hamburg, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 174/19

DRsp Nr. 2022/15981

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides nach Aufhebung der Leistungsbewilligung Anforderungen an die Bestimmtheit des Verwaltungsakts

Ein unbestimmter Verwaltungsakt ist nur unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 SGB X bei einem besonders schwerwiegenden Fehler nichtig. Ein offensichtlich schwerwiegender Fehler liegt vor, wenn der unbestimmte Verwaltungsakt keinen sinnvollen Regelungsgehalt hat, wenn er also zum Beispiel im Unklaren lässt, ob überhaupt eine hoheitliche Regelung getroffen werden soll oder wer durch die Regelung betroffen sein soll, wenn er in sich widersprüchlich ist oder im Widerspruch zu anderen zwischen den Beteiligten bindenden Verwaltungsakten steht oder keine befolgbare Rechtsfolge setzt – hier verneint für den einer Erstattungsforderung zugrunde liegenden Aufhebungsbescheid.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 11 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 37 Abs. 1; SGB X § 37 Abs. 3; SGB X § 39 Abs. 1 S. 1; SGB X § 39 Abs. 3; SGB X § 40 Abs. 2; SGB X § 50 Abs. 3 S. 1; SGB II § 7 Abs. 2 S. 1; SGB II § 7 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung.