LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.02.2018
L 12 AS 1456/17
Normen:
SGB II § 21 Abs. 5; SGB II § 22 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 945/14

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIKeine höheren Leistungen unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes wegen einer Laktoseintoleranz

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2018 - Aktenzeichen L 12 AS 1456/17

DRsp Nr. 2019/9553

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Keine höheren Leistungen unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes wegen einer Laktoseintoleranz

Ausgehend von der Konkretisierung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung in Relation zum Regelbedarf ist "kostenaufwändiger" im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II eine Ernährung, die von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt ist. Eine Ernährung mit Vollkost unterfällt dabei nicht § 21 Abs. 5 SGB II, da es sich nicht um eine Krankenkost handelt, auf die die Vorschrift abzielt, sondern um eine Ernährungsweise, die auf das Leitbild des gesunden Menschen Bezug nimmt. Da die Vollkosternährung von dem Regelbedarf gedeckt ist, besteht eine kostenaufwändige Ernährung grundsätzlich nur bei einer besonderen, von der Vollkost abweichenden Ernährungsform (hier verneint für einen geltend gemachten ernährungsbedingten Mehrbedarf wegen einer Laktoseintoleranz).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18.05.2017 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben auch im Berufungsverfahren einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 5; SGB II § 22 Abs. 6;

Tatbestand