Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.01.2011 insoweit aufgehoben, als darin über einen Leistungsanspruch für die Zeiträume vom 27.10.2006 bis 30.11.2006 und vom 27.01.2009 bis 24.02.2009 entschieden worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
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