LSG Bayern - Beschluss vom 27.10.2015
L 11 AS 561/15 NZB
Normen:
GG Art. 1 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 31a; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 144; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 305/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Aufhebung der Leistungsbewilligung neben der Feststellung des Eintritts einer Sanktion

LSG Bayern, Beschluss vom 27.10.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 561/15 NZB

DRsp Nr. 2015/20273

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Aufhebung der Leistungsbewilligung neben der Feststellung des Eintritts einer Sanktion

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. 2. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. 3. Das durch Artikel 1 Abs. 2 GG begründete und nach dem Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Abs. 1 GG auf Konkretisierung durch den Gesetzgeber angelegte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verpflichtet den Staat dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen zur Verfügung stehen, wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen, noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann. 4. Das bedingt jedoch nicht, dass diese Mittel voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden müssten.