SGB II § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 4; SGB II § 7 Abs. 4 S. 1 Alt. 1; SGB II § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2; SGB VIII § 39 Abs. 1;
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; zeitweise Bedarfsgemeinschaft bei Aufenthalt in einer Jugendhilfeeinrichtung, Anspruch auf die Gewährung von anteiligem Sozialgeld
SG Koblenz, vom 02.11.2009 - Aktenzeichen S 16 AS 1190/09 ER
DRsp Nr. 2010/22676
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; zeitweise Bedarfsgemeinschaft bei Aufenthalt in einer Jugendhilfeeinrichtung, Anspruch auf die Gewährung von anteiligem Sozialgeld
1. Für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft ist bereits nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 SGB II kein dauerhaftes "Leben" im Haushalt erforderlich. Es genügt vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass das Kind mit einer gewissen Regelmäßigkeit bei der betreffenden Person länger als einen Tag wohnt, man also nicht nur von sporadischen Besuchen sprechen kann.2. Auf Sozialgeldempfänger findet die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 4 SGB II keine Anwendung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 4; SGB II § 7 Abs. 4 S. 1 Alt. 1; SGB II § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2; SGB VIII § 39 Abs. 1;
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