BSG - Urteil vom 13.04.2011
B 14 AS 98/10 R
Normen:
SGB II § 16 Abs. 3 S. 2; BGB § 818 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2012, 468
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 11.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 952/06
LSG Baden-Württemberg, vom 11.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 419/07

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung

BSG, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 98/10 R

DRsp Nr. 2011/17269

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung

1. Fehlt es bei einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (sog Ein-Euro-Job) am Merkmal der Zusätzlichkeit, kann der Teilnehmer für die rechtsgrundlos erbrachte Arbeitsleistung vom Träger der Grundsicherung Wertersatz auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verlangen. 2. Der Wertersatz ist arbeitstäglich danach zu bestimmen, was sonst hätte aufgewendet werden müssen, um die Arbeitsleistung zu erhalten, und welche Aufwendungen des Trägers dem gegenüberstanden.

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2009 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2006 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 149,28 Euro zu zahlen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu drei Viertel.

Normenkette:

SGB II § 16 Abs. 3 S. 2; BGB § 818 Abs. 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung.