LSG Bayern - Beschluss vom 29.07.2015
L 11 AS 471/15 B PKH
Normen:
SGB II § 22; SGB X § 31; SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1349/14

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Verwaltungsaktseigenschaft einer Kostensenkungsaufforderung

LSG Bayern, Beschluss vom 29.07.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 471/15 B PKH

DRsp Nr. 2015/16093

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Verwaltungsaktseigenschaft einer Kostensenkungsaufforderung

Es steht nach allgemeiner Auffassung fest, dass es sich bei der Kostensenkungsaufforderung, die erst nach Prüfung der Unangemessenheit der Unterkunftskosten bzw. der Unzumutbarkeit einer Kostensenkung erfolgt, nicht um einen Verwaltungsakt handelt.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.06.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II § 22; SGB X § 31; SGG § 73a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Schreiben des Antraggegners (Kostensenkungsaufforderung) vom 25.07.2014 einen Verwaltungsakt darstellt.