LSG Bayern - Beschluss vom 21.10.2015
L 11 AS 562/15 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 6; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 13.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 598/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Keine Übernahme von Umzugskosten bei einem überörtlichen Umzug

LSG Bayern, Beschluss vom 21.10.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 562/15 B ER

DRsp Nr. 2015/20270

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Keine Übernahme von Umzugskosten bei einem überörtlichen Umzug

1. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den ein ASt sein Begehren stützt - voraus. 2. Von einer Zusicherungsfähigkeit kann bei einem Umzug grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn er zur Verminderung der tatsächlichen Bedarfe an Unterkunft und Heizung oder zur Eingliederung in Arbeit geboten ist. 3. Allerdings erfordert die Notwendigkeit eines Umzuges nicht nur die Prüfung der Notwendigkeit eines Auszuges aus der bisherigen Wohnung, sondern auch die Erforderlichkeit des Endziels, mithin der Einzug in die neue Wohnung. 4. So ist es nicht sachgerecht einen Umzug in eine den Unterkunftskosten nach nicht angemessene Wohnung zu finanzieren, bei der infolge der nicht anerkannten Kosten Mietrückstände und ein etwaiger erneuter Wohnungsverlust voraussehbar wären.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen Ziffern I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.07.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 6; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2;