LSG Bayern - Urteil vom 22.04.2015
L 8 AS 764/13
Normen:
SGB I § 11; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 24; SGB X § 40 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44; SGB X § 50 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 69/11

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Keine Rückforderung einer versehentlichen Auszahlung von Lehrgangskosten an den Hilfeempfänger

LSG Bayern, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen L 8 AS 764/13

DRsp Nr. 2015/8281

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Keine Rückforderung einer versehentlichen Auszahlung von Lehrgangskosten an den Hilfeempfänger

1. Begehrt der Kläger eine Leistungsgewährung durch den Beklagten unter Rücknahme des früheren ablehnenden Bescheides, ist eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage zulässig. 2. In solchen Fällen kann nicht unmittelbar ohne Verpflichtungsantrag auf Leistung geklagt werden, weil sich aus § 44 SGB X nichts dafür ergibt, dass die gesetzlich vorgesehene und vom Beklagten zu treffende Rücknahmeentscheidung durch das Gericht ersetzt werden darf; das Gericht hat den Antrag des Klägers im Zweifel in diesem Sinne auszulegen. 3. Auf die Rücknahme von Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen ist § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X entsprechend anzuwenden. 4. Zwar umfasst der Wortlaut des § 44 Abs. 1 S.1 SGB X nur die Fälle der Nichterbringung von Sozialleistungen (§ 11 SGB I) und der zu Unrecht erfolgten Beitragserhebung: Zumindest entsprechend gilt Abs. 1 auch für alle Fälle, in denen Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten wurden und der Bürger sie nachträglich einfordert, insbesondere wenn er sich gegen einen Aufhebungs- (Rücknahme-) und/oder Rückforderungsbescheid wendet.

Tenor

I. II. III.