Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.08.2014 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 28.03.2011 hat.
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