LSG Bayern - Beschluss vom 05.05.2015
L 11 AS 268/15 B ER
Normen:
SGB II; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 136/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Kein Anordnungsanspruch bei unterlassener Mitwirkung

LSG Bayern, Beschluss vom 05.05.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 268/15 B ER

DRsp Nr. 2015/8811

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Kein Anordnungsanspruch bei unterlassener Mitwirkung

1. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus. 2. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen. 3. Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. 4. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. 5. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 31.03.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.