LSG Bayern - Beschluss vom 23.07.2015
L 16 AS 424/15 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 6; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86 Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 1162/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes; Anforderungen an den Prüfungsmaßstab

LSG Bayern, Beschluss vom 23.07.2015 - Aktenzeichen L 16 AS 424/15 B ER

DRsp Nr. 2015/14134

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes; Anforderungen an den Prüfungsmaßstab

1. Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. 2. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte, ist es von Verfassung wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt. 3. Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II als Voraussetzung für ein Kautionsdarlehen kann nur im Hinblick auf konkret vorliegende Wohnungsangebote erfolgen.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

II. III. IV. V. VI.