LSG Bayern - Beschluss vom 22.07.2015
L 11 AS 420/15 B ER
Normen:
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 346/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine Leistungsablehnung aufgrund des Leistungsausschlusses für Ausländer zur Arbeitsuche

LSG Bayern, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 420/15 B ER

DRsp Nr. 2015/16498

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine Leistungsablehnung aufgrund des Leistungsausschlusses für Ausländer zur Arbeitsuche

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit der Sache, ist in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere auch noch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 2. Im Rahmen einer Regelungsanordnung ist der Anordnungsgrund die Notwendigkeit, wesentliche Nachteile abzuwenden, um zu vermeiden, dass der ASt vor vollendete Tatsachen gestellt wird, ehe er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann. 3. Auch im Hinblick auf den Arbeitnehmerbegriff i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU wird die Auffassung vertreten, geringfügige Beschäftigungen mit wöchentlich zehn Stunden könnten ausreichend sein.

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.05.2015 wird abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern ab sofort vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes längstens bis 31.08.2015 in folgender Höhe zu zahlen:

für 22.07.-31.07.2015; für 01.08.-31.08.2015

ASt zu 1. 106,14 EUR; 318,41 EUR

ASt zu 2. 106,14 EUR; 318,41 EUR

ASt zu 3. 37,61 EUR; 112,82 EUR

ASt zu 4. 29,47 EUR; 88,41 EUR

ASt zu 5. 27,67 EUR; 83,02 EUR

II. III.