Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.05.2015 wird abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern ab sofort vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes längstens bis 31.08.2015 in folgender Höhe zu zahlen:
für 22.07.-31.07.2015; für 01.08.-31.08.2015
ASt zu 1. 106,14 EUR; 318,41 EUR
ASt zu 2. 106,14 EUR; 318,41 EUR
ASt zu 3. 37,61 EUR; 112,82 EUR
ASt zu 4. 29,47 EUR; 88,41 EUR
ASt zu 5. 27,67 EUR; 83,02 EUR
II. III.
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